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(Fundstelle: BGBl. I 2012, 2490 - 2511; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
1.4 Vorgaben für Kalkdünger Vorbemerkungen und Hinweise
TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.4.1Kohlensaurer Kalk75 % CaCO3CalciumcarbonatKalk bewertet als CaCO3; Siebdurchgang: 97 % bei 3,15 mm 70 % bei 1,0 mm Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaCO3 4 %-Punkte, MgCO3 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaCO3 + MgCO3) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, daneben auch Magnesiumcarbonat; aus Kreide, Kalkstein, Dolomit natürlicher Lagerstätten; auch als Mischung oder aus Meeralgen; auch Zugabe von Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 % beträgt. Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die Reaktivität mindestens 80 % beträgt. Bei der Herstellung aus Meeralgen: Bei Herstellung aus holozänen Kalken: Bei der Zugabe von Azotobakter nach Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter- zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum auf Agarplatten, enthält. Bei der Zugabe von Brennraumasche nach Buchstabe c Spalte 5: 1.4.2Branntkalk65 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; beim Inverkehrbringen dürfen nicht mehr als 9 % CaO als Carbonat vorliegen, Siebdurchgang: 97 % bei 6,3 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumoxid, daneben auch Magnesiumoxid; aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; auch Mischen untereinander durch BrennenDas Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“ oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderungen entspricht: Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“.1.4.3Mischkalk50 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; höchstens 75 % des CaO als Carbonat Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm 50 % bei 0,8 mm Toleranzen: CaO 4 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteCalciumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, daneben auch Magnesiumcarbonat, -hydroxid oder -oxid, aus Kalkstein, Dolomit oder Kreide natürlicher Lagerstätten; durch Mischen oder Brennen, auch teilweises Brennen, auch Zugabe von Wasser zur StaubbindungBezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recarbonatisierten Branntkalk. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die hohe Wirkungsintensität beachten“. Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs- geschwindigkeit durch Recarbonatisierung möglich“.1.4.4Hüttenkalk42 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; Siebdurchgang oder Toleranzen: CaO 3 %-Punkte MgO 1,5 %-Punkte insgesamt (CaO + MgO) 3 %-PunkteSilikate von Calcium und Magnesium; aus HochofenschlackeBei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.1.4.5Konverterkalk40 % CaOCalciumoxidKalk bewertet als CaO; Siebdurchgang bei Herstellung nach Spalte 5 BuchstabeSilikate und Oxide von Calcium und Magnesium aus der Herstellung unlegierter Stähle; auch Zugabe von jeweils in die flüssige Schmelze (> 1 400 °C);Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach Spalte 5 müssen angegeben sein. Bei Zugabe phosphathaltiger Stoffe nach Spalte 5: Kennzeichnung der Phosphatlöslichkeiten nach Anlage 2 Tabelle 4 Nummer 4.2.11, 4.2.1 und 4.2.2 Bei Siebdurchgang nach Buchstabe b: Löslichkeit von Calcium und Magnesium, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 1,5 %-Punkte, insgesamt (CaO + MgO) 3 %-Punkte P2O5 0,8 %-Punkt 1.4.6Kalkdünger aus [Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1]30 % CaO in der TMCalciumoxidKalk bewertet als CaO, Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 30 %, ab einem Gehalt von 25 % MgCO3 mindestens 10 % Toleranzen: CaO 3 %-Punkte, MgO 2,5 %-Punkte nach unten und 5 %-Punkte nach oben, insgesamt (CaO + MgO) 4 %-PunkteOxide, Hydroxide, Silicate oder Carbonate von Calcium und Magnesium; aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.4In der Typenbezeichnung ist der Klammerausdruck durch die Bezeichnung nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen. Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % CaO in der TM. Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12 und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6 gemischt sein.
Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit nach Satz 1 sind ausgenommen:
die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht, wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält.
Magnesiumcarbonat
Azotobakter auf Torf, wenn 1 000 wirksame Azoto- bakterzellen je Gramm Endprodukt erreicht werden
Brennraumaschen nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.3.16
Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
keine Mischung mit anderen kohlensauren Kalken,
das Düngemittel muss als „Kohlensaurer Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
maximal 30 % Brennraumasche und nur von unbehandelten Pflanzenteilen,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
das Düngemittel muss mit dem Hinweis „Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“ gekennzeichnet sein.
97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm
97 % bei 3,15 mm
phosphathaltigen Aschen nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Nummer 6.2.2 und 6.2.3,
Rohphosphat
Mindestgehalte nach Spalte 2: 30 % CaO, 3 % P2O5
97 % bei 1,0 mm 80 % bei 0,315 mm
97 % bei 3,15 mm 40 % bei 0,315 mm
97 % bei 0,63 mm 75 % bei 0,16 mm.
Vermahlen von Konverterschlacke
Absieben zerfallener Konverterschlacke und Pfannenschlacke
Vermahlen von Konverterschlacke nach Zugabe von phosphathaltigen Stoffen in die Schlackenschmelze
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234561.5.1Calciumchlorid15 % CaCalciumCalcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-PunktCalciumchlorid1.5.2Calciumformiat27 % CaCalciumCalcium bewertet als wasserlösliches Ca Toleranzen: Ca 0,7 %-PunktCalciumformiat; auch Suspendieren oder Lösen in WasserBei Suspendieren oder Lösen in Wasser: 1.5.3Magnesium- carbonat70 % MgCO3MagnesiumcarbonatMagnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm Toleranzen: MgCO3 2 %-Punkte Angabe der basisch wirksamen Bestandteile in % CaCO3 Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 %Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten von MagnesitDas Düngemittel darf auch als „Magnesit“ bezeichnet sein.1.5.4Magnesiumoxid70 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 4,0 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid Brennen von Magnesit nur bei einer Brenntemperatur ≤ 1 800 °C1.5.5Magnesiumsilikat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Gesamt-Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 0,2 mm 65 % bei 0,032 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-PunktMagnesiumsilikate; mechanisches Aufbereiten magnesiumhaltiger Gesteine1.5.6Kieserit mit Magnesium- carbonat20 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid; mindestens 60 % des angegebenen Gehaltes an MgO wasserlöslich Siebdurchgang: Magnesit: 97 % bei 0,2 mmMagnesiumsulfat-Monohydrat, Magnesiumcarbonat; Kieserit in Mischung mit Dolomit und Magnesit, auch unter Zugabe von KaliumsulfatBei Zugabe von Kaliumsulfat: Dolomit: 97 % bei 3,15 mm und 70 % bei 1 mm Reaktivität: Reaktivität, bewertet nach Umsetzung in verdünnter Salzsäure, mindestens 10 % Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt K2O 1 %-Punkt 1.5.7Magnesiumdünger-Suspension15 % MgOMagnesiumoxidMagnesium bewertet als Magnesiumoxid Toleranzen: MgO 0,9 %-PunktMagnesiumoxid, -hydroxid oder Magnesiumsalze; Suspendieren in Wasser1.5.9Elementarer Schwefelfest: 80 % S flüssig: 40 % SSchwefelSchwefel bewertet als S Siebdurchgang: 97 % bei 0,1 mm Toleranz: S 0,5 %-PunktSchwefel aus Natur- oder Industrieherkünften1.5.10Schwefel- Magnesiumdünger6 % S 6 % MgOSchwefel; MagnesiumoxidSchwefel bewertet als S; Magnesium bewertet als Magnesiumoxid; Siebdurchgang: 97 % bei 2 mm Toleranzen: MgO 0,9 %-Punkt Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide, Carbonate oder Oxide von Calcium oder Magnesium aus Natur- und Industrieherkünften1.5.11Schwefel- Calciumdünger11 % S 25 % CaSchwefel; CalciumSchwefel bewertet als S, Calcium bewertet als Ca; Siebdurchgang: 97 % bei 1 mm 80 % bei 0,315 mm Toleranzen: Ca 0,7 %-Punkt S 0,5 %-PunktSulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide oder Carbonate von Calcium; aus Sprühabsorptionsverfahren bei der Monoverbrennung von SteinkohleIm Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf den Schwefelbedarf achten“.
Bezeichnung nach Spalte 1: „Calciumformiat-flüssig“,
Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
Typenbezeichnung nach Spalte 1: Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
Mindestgehalte nach Spalte 2: 8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %
Weiterer typbestimmender Bestandteil nach Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
Weitere Erfordernisse nach Spalte 4: Kalium bewertet als wasserlöslichen K2O, Höchstgehalt an Chlorid im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234562.1NP-Düngerfest: 3 % N 5 % P2O5 als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 insgesamt 3 %Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.3 als Lösung: 4.2.1Für die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen; für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch UmhüllungBei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: 2.2NK-Düngerfest: 3 % N 5 % K2O als Lösung: 1 % N 1 % K2O insgesamt 3 %Stickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 Lösung: 3.1 bis 3.4 und 3.7 wasserlösliches KaliumoxidFür die Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie min- destens 1 % betragen.Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) gewonnenes Erzeugnis; auch Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen auch UmhüllungBeim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure darf das Düngemittel nur in geschlossenen Behältern in den Verkehr gebracht werden. Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen: 2.3PK-Düngerfest: 5 % P2O5 5 % K2O als Suspension: 5 % P2O5 5 % K2O als Lösung: 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 3 %Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches KaliumoxidFür Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege, durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; auch unter ausschließlicher Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch UmhüllungBei Verwendung von Aschen 2.4NPK-Düngerfest: 3 % N 5 % P2O5 5 % K2O auf Träger- material: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % als Lösung: 1 % N 1 % P2O5 1 % K2O insgesamt 4 % als Suspension: 3 % N 4 % P2O5 4 % K2OStickstoff in den Stickstoffformen: fest: 3.1 bis 3.10 als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 als Suspension: 3.1 bis 3.4 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten: fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 als Lösung: 4.2.1 als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8 wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen. Für Phosphat: Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5Auf chemischem Wege oder durch Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder Suspendieren (Suspension) gewonnenes Erzeugnis; fest: auch Lösen von Düngesalzen in Wasser und Einschließen in Kapseln auch unter Verwendung von Aschen nach Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 auch Umhüllung auch Auftragen auf folgendes Trägermaterial: auch Zugabe von Kohlen- saurem Kalk aus MeeralgenBei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel als „verkapselt“ zu bezeichnen. Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen: „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, ausgenommen Wiederverwertung zum selben Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden, die eine Entsorgung des gebrauchten Trägermaterials ermöglichen“. Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5: Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen:
Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3;
Spalte 3: Calciumcarbonat;
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O,
bei trockenem Material Granulierung
Ionenaustauscher auf der Basis von Styrol-Divinyl= benzol-Copolymer
Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen Dünger: 2 % P2O5 3 % K2O,
bei trockenem Material Granulierung.
Mindestgehalt nach Spalte 2: 10 % CaCO3,
Spalte 3: Calciumcarbonat,
Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
Kennzeichnung gemäß Anlage 2 Tabelle 10.1.6.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen TypenbezeichnungErgänzung der Mindestgehalte (bezogen auf TM)Zusätzliche typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234564.1.1Typenbezeichnung für Düngemittel nach Abschnitt 1, 2, 3 oder 5, ergänzt durch die Angabe „mit Spurennährstoff“ oder durch die Angabe „mit“ sowie durch den Namen der Spurennährstoffe oder ihr chemisches Symbol in der Reihenfolge der Spalte 20,02 % B 0,004 % Co 0,02 % Cu 0,04 % Fe 0,02 % Mn 0,002 % Mo oder 0,02 % ZnBor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt und wasserlöslicher Gehalt Toleranzen für jeden Spurennährstoff: Mineralische Ein- und Mehrnährstoffdünger der Abschnitte 1, 2 oder 5 sowie Düngemittel nach Abschnitt 3; auch Zugeben von Spurennährstoffen nach Abschnitt 4.2Das Düngemittel muss mindestens einen der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindestgehalte nach Spalte 2: Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen auf TM und Zink 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen ist eine gezielte Zugabe von Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung auf forstliche Flächen.
50 % des in % ange- gebenen Gehaltes, jedoch nicht mehr als 0,4 %-Punkt
bei einem Gehalt an Gesamteisen > 10 % für Eisen 2 %-Punkte.
1 % Fe bezogen auf TM
0,2 % Mn bezogen auf TM
nach Abschnitt 4.2 zugelassenen Spurennährstoffdüngern,
nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003 zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten TypenbezeichnungMindestgehalteTypbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234564.2.1Kupferhydroxid- Suspension22 % CuKupferKupfer bewertet als Gesamtkupfer; Siebdurchgang: 100 % < 0,005 mm Toleranzen: Cu 0,4 %-PunktSuspendieren von Kupferhydroxid4.2.2Eisensalz8 % Fewasserlösliches EisenEisen bewertet als wasser- lösliches Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-PunktEisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Dolomit; Mischen von Eisen(II)-Salz mit Gesteinsmehl oder Dolomit; auch chelatisiert mit GlycinDas Anion des Mineralsalzes muss angegeben sein. Bei Zugabe von Glycin im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis: „Anwendungsvorgabe: Produkt ist ausschließlich zur Blattanwendung zugelassen“.4.2.3Eisen- Dünger6 % FeEisenEisen bewertet als Gesamt- Eisen Toleranzen: Fe 0,4 %-PunktEisensalz der Huminsäure, Eisenhumat, Eisenhuminat; Weichbraunkohle (Leonardit) unter Zugabe von Kaliumhydroxidlösung und EisensulfatlösungZur Blattapplikation. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung des Eisendüngers hingewiesen sein.4.2.4Spurennährstoff-Mischdünger0,2 % B 1 % Fe 0,5 % Cu 1 % Mn 0,01 % Mo oder 0,5 % ZnBor, Eisen, Kupfer, Mangan, Molybdän oder ZinkSpurennährstoffe bewertet als Gesamtgehalt; Siebdurchgang: 98 % bei 1,0 mm 70 % bei 0,16 mm; bei Granulierung: Siebdurchgang des Granulats: 98 % bei 2,8 mm 70 % bei 1,6 mm Toleranzen: 20 % für den in % angegebenen Gehalt für jedes Element, jedoch nicht mehr als jeweils 0,4 %-PunktBor- und metallhaltige Stoffe, auch in Chelatform, in wasser- und nicht wasserlöslicher FormDas Düngemittel muss mindestens zwei der in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten. Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben sein.
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden. TypenbezeichnungMindestgehalte (bezogen auf TM)Typbestimmende Bestandteile; Nährstoffformen und NährstofflöslichkeitenAngaben zur Nährstoffbewertung; weitere ErfordernisseWesentliche Zusammensetzung; Art der HerstellungBesondere Bestimmungen, Hinweise1234565.1N-, P-, K-, NP-, NK-, PK- oder NPK-Dünger1 % N, 1 % P2O5 oder 1 % K2OStickstoff in den Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 Phosphat in den Phosphatlöslichkeiten 4.2.1 bis 4.2.11 wasserlösliches KaliumoxidBei den Stickstoffformen 3.2 bis 3.10 müssen Gehalte angegeben sein, wenn sie mindestens 1 % betragen, für Phosphat Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse nach Anlage 2 Tabelle 5; Höchstgehalt an Biuret: Gehalt an Carbamidstickstoff x 0,026 Toleranzen: Gehalte < 1 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 25 % des in % angegebenen Gehaltes, Gehalte > 1 bis 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 0,25 %-Punkt, Gehalte > 5 %: für jeden Nährstoff nach Spalte 2: 5 % des in % angegebenen Gehaltes.Auf chemischem oder physikalischem Wege gewonnenes Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen nach Anlage 2 Tabelle 7 auch umhüllt oder auf Trägermaterial auch in flüssiger FormFür die Bezeichnung des Düngemittels nach Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.